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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2008
- 2 AZR 864/06 -
BAG zur Klagefrist bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur Klagefrist bei Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes bestätigt. Danach beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes.
Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur
Sachverhalt
Der Kläger stand seit Mai 2003 bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Automechaniker. Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2005, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Die Parteien streiten darüber, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger noch am 29. Juni 2005 oder später zugegangen ist.
Mit seiner am 21. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger vor allem unter Berufung auf das Zustimmungserfordernis nach § 85 SGB IX gegen die
BAG bestätigt Vorinstanzen
Das Arbeitsgericht hat dem gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des BAG vom 13.02.2008
- Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2006
[Aktenzeichen: 18 Sa 385/06]
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Dokument-Nr. 5595
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