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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2016
- 3 AZR 134/15 -
Einzelvertraglich zugesagte betriebliche Altersversorgung muss im Vergleich zu kollektivem Versorgungssystem annähernd gleichwertig sein
BAG zu Betriebsrentenansprüche aus Betriebsvereinbarungen
Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens waren 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.
BAG weist Sache zur Klärung möglicher nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlungen zurück an LAG
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass dem Kläger eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2014
[Aktenzeichen: 6 Sa 106/14]
- Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei betrieblicher Altersversorgung kann zulässig sein
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015
[Aktenzeichen: 3 AZR 575/14]) - Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.12.2008
[Aktenzeichen: 3 AZR 384/07])
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Dokument-Nr. 22919
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