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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2016
- 3 AZR 439/15 -
Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente stellen keine unzulässige Benachteiligung wegen Behinderung dar
BAG verneint Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, "festen Altersgrenze" Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine
Keine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung gemäß AGG
Darin liegt keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende
LAG muss Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit prüfen
Das klageabweisende Urteil der Vorinstanz war dennoch aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob für die Änderung der Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe vorlagen und damit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.07.2015
[Aktenzeichen: 6 Sa 257/14]
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Dokument-Nr. 23283
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