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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2009
- 3 AZR 900/07 -
Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten mit einer Bindungsdauer von fünf Jahren ist unwirksam
Rückzahlungsklausel nur gültig bei geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer und zeitlich angemessener Bindung an den Arbeitgeber
Damit eine Rückzahlungsklausel, die einen Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet, wirksam ist, muss die Ausbildung einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen und der Arbeitnehmer darf nicht übermäßig lange an das Unternehmen gebunden sein. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Klauseln, nach denen der
Zu lange Bindungsdauer ist unwirksam
Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der
Bindungsdauer von fünf Jahren ist unzulässig
Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/09 des BAG vom 14.01.2009
- Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2007
[Aktenzeichen: 10 Sa 142/07]
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Dokument-Nr. 7276
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