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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019
- 4 AZR 66/18 -
Keine Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz" durch Bezugnahme auf nur Teile des Tarifvertrags
Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung setzt vollständige Anwendung eines einschlägigen Tarifwerks voraus
Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung ("Equal-Pay") kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, als Kraftfahrer eingestellt. Der
BAG bejaht Anspruch auf "Equal-Pay"
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Kläger hat für den Zeitraum der Überlassung dem Grunde nach einen Anspruch auf "Equal-Pay" iSv. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG aF zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Diese setzt insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraus. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
- Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 06.12.2017
[Aktenzeichen: 3 Sa 64/17]
- Bundesarbeitsgericht zum "Equal-Pay-Gebot" bei Arbeitnehmerüberlassung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2007
[Aktenzeichen: 4 AZR 656/06 ]) - „Equal-Pay“: Mehrgliedrige Tarifverträge der CGB-Gewerkschaften und deren Ausschlussfristen in der Zeitarbeit
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011
[Aktenzeichen: 11 Sa 852/11])
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Dokument-Nr. 27981
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