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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016
- 5 AZR 168/16 -
BAG: Umkleidezeiten stellen grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeiten dar
Voraussetzung ist Pflicht zum Tragen der Arbeitskleidung und Umziehen auf der Arbeit
Die Umkleidezeiten stellen grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeiten dar, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Arbeitskleidung und das Umziehen an einer bestimmten Stelle im Betrieb vorschreibt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen, welches in der Lebensmittelproduktion tätig war, verlangte von seinen Arbeitnehmern das Tragen einer speziellen
Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Dem Arbeitnehmer stehe der Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten und der damit verbundenen Wegezeiten zu.
Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeiten
Zur Arbeit gehöre auch das Umkleiden und Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege, so das Bundesarbeitsgericht, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibe, die im Betrieb an- und abgelegt werden müsse, und der das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermögliche, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichte. So habe der Fall hier gelegen. Danach seien das Umkleiden und das Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege Teil der von der Arbeitgeberin geschuldeten Arbeitsleistung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 31.08.2015
[Aktenzeichen: 4 Ca 1950/14] - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 3 Sa 1331/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 582 MDR 2017, 582 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 148 NJW-Spezial 2017, 148 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2017, Seite: 323 NZA 2017, 323
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Dokument-Nr. 25918
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