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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2016
- 9 AZR 574/15 -
BAG: Ausschluss der Vergütung von Umkleidezeiten durch Tarifvertrag
Vergütungsanspruch trotz tarifvertraglichen Ausschlusses bei Vorliegen einer Ungleichbehandlung
Zwar gehört die Zeit für das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb grundsätzlich zur Arbeitszeit. Jedoch kann durch eine Regelung im Tarifvertrag die Vergütung für die Umkleidezeiten ausgeschlossen werden. Wird die Umkleidezeit aber dennoch für manche Arbeitnehmer vergütet, kann sich daraus ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, mit der Folge, dass die Vergütungspflicht für alle von der Umkleide betroffenen Arbeitnehmer gilt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie ordnete für Mitarbeiter im Bereich des Warm- und Kaltwalzens von Aluminium das Tragen spezieller Schutzausrüstung an. Die
Arbeitsgericht wies Klage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt
Während das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Hamburg statt. Die Regelung des Tarifvertrags, wonach die
Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf
Vergütungsanspruch aufgrund Verstoßes gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Indem die Arbeitgeberin Arbeitnehmern, die sich während einer Schicht umkleiden, nicht aber Arbeitnehmern, die sich vor Antritt oder nach Beendigung der Schicht umkleiden, die Umkleidezeiten vergütet, verstoße sie nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsrundsatz. Dies habe zur Folge, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
Keine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Die
Keine Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung wegen Verstoßes gegen Arbeitsschutzgesetz
Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 ArbSchG sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unzutreffend. Selbst wenn das An- und Ablegen der Schutzausrüstung zum Arbeitsschutz gehöre, führe die Regelung des Tarifvertrags nicht zu Kosten, die die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern auferlege. Denn Auferlegen könne der Arbeitgeber nur Kosten, die ihm zuvor entstanden seien. Dies sei bei Zeiten, die der Arbeitnehmer zum Umkleiden aufwende, aber nicht der Fall.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 02.07.2014
[Aktenzeichen: 26 Ca 117/14] - Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung: Vergütungspflicht der Umkleidezeiten trotz entgegenstehender tarifvertraglicher Regelung
(Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 06.07.2015
[Aktenzeichen: 8 Sa 53/14])
Jahrgang: 2017, Seite: 735 DB 2017, 735 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 406 MDR 2017, 406 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 210 NJW-Spezial 2017, 210 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2017, Seite: 459 NZA 2017, 459
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Dokument-Nr. 25983
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