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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011
- 5 AZR 191/10 -
BAG: Grundloser Widerruf einer in AGB geregelten Zulage unzulässig
Vertragslücke muss im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden
Der Widerruf einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versprochenen Leistung des Arbeitgebers darf nicht grundlos erfolgen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist beim beklagten Verein als Tierarzt tätig. Der 1990 vom Beklagten vorformulierte
Zur Schließung entstandener Vertragslücke ist ergänzende Vertragsauslegung geboten
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung über die behaupteten wirtschaftlichen Gründe zurückverwiesen worden. Die Klausel ist nur deshalb
Widerrufsgründe müssen seit 2002 in Vertragsklausel angegeben werden
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 08.12.2009
[Aktenzeichen: 7 Sa 584/09]
- Bundesarbeitsgericht zum Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers bei Sonderzahlungen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.07.2008
[Aktenzeichen: 10 AZR 606/07]) - Für Arbeitnehmer kann trotz vertraglich vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bestehen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2010
[Aktenzeichen: 10 AZR 671/09])
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Dokument-Nr. 11529
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