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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018
- 5 AZR 553/17 -
BAG zur Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
Vergütung der Flugzeit von Deutschland nach China und zurück
Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil bekanntgegeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten.
Kläger begehrt Vergütung der Reisezeit als Arbeitszeit
Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der
BAG gibt Beklagten teilweise Recht
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg.
Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle ausschließlich im Arbeitgeberinteresse
Entsendet der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2017
[Aktenzeichen: 2 Sa 468/16]
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Dokument-Nr. 26563
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