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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2009
- 6 AZR 141/08 -
Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit
Zeiten, die außerhalb der regulären Arbeitsphasen liegen können nicht als Bereitschaftsdienst gewertet werden
Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD Anwendung findet, haben für die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit an Bord des Schiffes nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung, wenn die Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord folgt für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord zu bleiben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger ist als leitender Ingenieur auf einem Mehrzweckschiff beschäftigt. Das
Freizeit musste zwangsläufig an Bord verbracht werden
Mit seiner Klage hat der Kläger die
Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Anwesenheit an Bord war in den streitgegenständlichen Zeiten weder ausdrücklich noch konkludent iSv. § 47 Nr. 3 TVöD-BT-V (Bund) angeordnet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/09 des BAG vom 28.05.2009
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2008
[Aktenzeichen: 5 Sa 43/07]
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Dokument-Nr. 7927
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