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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.01.2010
- 2 Sa 454/08 und 4 Sa 16/09, 4 Sa 23/09 (26.11.2009), 6 Sa 92/09 (16.12.2009); 5 Sa 341/08, 5 Sa 17/09 (22.12.2009) -
Keine Vergütung der arbeitsfreien Anwesenheitszeiten auf Forschungsschiff der Bundeswehr als Bereitschaftsdienst
Bloße Anwesenheit an Bord außerhalb der Arbeitszeit kann nicht als Bereitschaftsdienst gewertet werden
Die angestellten Seeleute auf den Forschungsschiffen der Bundeswehr (WT 71 in Eckernförde) können ganz überwiegend keine Bezahlung der Anwesenheitszeiten an Bord außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit verlangen. Es handelt sich bei diesen Anwesenheitszeiten überwiegend nicht um Bereitschaftsdienst. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Die
Gefälligkeitsarbeiten während der Freischicht dürfen verweigert werden
Dies nahmen viele Seeleute nicht hin und klagten vor dem Arbeitsgericht Kiel mit der Begründung, dass sie auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten stets zur Arbeitsaufnahme hätten bereit sein müssen. Die
Aushelfen außerhalb der Arbeitszeit aus Gründen der Kollegialität zählt nicht als Arbeitszeit
Die Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht und zweitinstanzlich vor dem Landesarbeitsgericht überwiegend keinen Erfolg. Die Kammern des Landesarbeitsgerichts begründeten ihre Entscheidungen wie folgt: Die bloße Anwesenheit an Bord außerhalb der
Ausnahme für Bereitschaftsdienstregelung bei Funkoffizieren
Allein die Funkoffiziere hatten mit ihren Klagen Erfolg: An Bord stand für sie keine Vertretung zur Verfügung, obwohl das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2010
Quelle: ra-online, LAG Schleswig-Holstein
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Dokument-Nr. 9054
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