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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010
- 6 AZR 156/09 -
BAG zum Ortszuschlag für Stiefkinder in eingetragener Lebenspartnerschaft
Kinderbezogener Bestandteil im Ortszuschlag muss auch in den Haushalt aufgenommenen Kindern des eingetragenen Lebenspartners gewährt werden
Kinder eines kindergeldberechtigten Partners bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf kinderbezogene Anteile des Ortszuschlags. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im Vergütungssystem des BAT waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Voraussetzung für den Anspruch darauf war nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ein Anspruch auf
Sachverhalt
Die Klägerin ist als Lehrerin beim beklagten Freistaat beschäftigt. Seit dem 3. Juni 2005 hat sie eine
Sachliche Gründe, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für Kinder der Lebenspartnerin zu versagen, liegen nicht vor
Ihre Klage hatte wie in den Vorinstanzen vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der kinderbezogene Bestandteil im
Zusatzhinweis:
Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag einem nach Australien entsandten, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des Goethe-Instituts einen nach der tariflichen Regelung nur an Verheiratete zu zahlenden Auslandszuschlag zugesprochen, weil auch insoweit eingetragene Lebenspartner gegenüber Eheleuten gleichheitswidrig benachteiligt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 Sa 1253/06 -
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2010
Quelle: ra-online, BAG
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2009
[Aktenzeichen: 7 Sa 195/07]
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Dokument-Nr. 9380
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