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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.08.2009
- 6 AZR 177/08 -
Für Stufenaufstieg von Arbeitern nach dem TVöD spielt die Beschäftigungszeit im bisherigen Tarifsystem keine Rolle
BAG zum Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zum Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes zu entscheiden. Danach kann ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis zunächst gemäß des Bundesmanteltarifvertrages für Gemeinden (BMT-G) entlohnt wurde und auf das aktuell der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung findet, nicht verlangen, dass für einen Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltstufe auch die Beschäftigungszeit einbezogen wird, die er im bisherigen Tarifsystem zurückgelegt hat. Die im alten Tarifsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit wird nur bei der erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltstufe berücksichtigt.
Die Vergütung nach dem TVöD richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der Entgeltstufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Bei Arbeitern ist die bisherige Beschäftigungszeit bei ihrem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den
Kläger arbeitete seit 2000 als Gärtner
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 als Gärtner beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für Gemeinden (BMT-G) Anwendung. Am 1. Oktober 2005 trat der
BAG weist die Klage ab
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD richtet sich der weitere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2009
Quelle: ra-online, BAG
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2007
[Aktenzeichen: 16 Sa 163/07 E]
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Dokument-Nr. 8297
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