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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2009
- 6 AZR 374/08 -
BAG: Berücksichtigung von Verspätungen im Busbetrieb bei der tariflich geregelten teilweisen Anrechnung von Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit
Verspätungen fallen in die Risikosphäre der Berliner Verkehrsbetriebe
Verspätungen im Busbetrieb sind bei der tariflich geregelten teilweisen Anrechnung von Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) bestimmt in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1, dass Lenkzeitunterbrechungen bis zur Dauer von 10 Minuten in die
Kläger arbeitet als Busfahrer bei den Berliner Verkehrsbetrieben
Der Kläger ist
Bei Verspätungen verkürzen sich die Lenkzeitunterbrechungen
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Fahrtätigkeit während einer
Risikosphäre der BVG
Dass mit der Regelung über die teilweise Anrechnung von Lenkzeitunterbrechungen auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2008
[Aktenzeichen: 24 Sa 2086/07]
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Dokument-Nr. 8793
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