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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2019
- 6 AZR 459/18 -
Massenentlassung: Kündigung von Arbeitnehmern sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zulässig
BAG zum korrekten Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung bei Massenentlassungen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam erstattet werden kann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die von ihm verfasste Massenentlassungsanzeige ging am 26. Juni 2017 zusammen mit einem beigefügten Interessenausgleich bei der Agentur für Arbeit ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der anderen 44 zu diesem
LAG gibt Klage des Arbeitnehmers statt
Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung und gab der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts statt. Die Anzeige müsse die Agentur für Arbeit erreichen, bevor der Arbeitgeber die Kündigungsentscheidung treffe, was sich in der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere.
Kündigung des Arbeitnehmers darf erst nach Zugang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Das selbstständig neben dem nach § 17 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Konsultationsverfahren stehende, in § 17 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 bis 5 KSchG geregelte Anzeigeverfahren dient beschäftigungspolitischen Zwecken. Die Agentur für Arbeit soll rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Das setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur
Rückweisung der Sache an das LAG zur Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2018
[Aktenzeichen: 12 Sa 17/18]
- Fehler bei Erstattung einer Massenentlassungsanzeige kann durch bestandskräftigen Bescheid der Arbeitsverwaltung nicht geheilt werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2012
[Aktenzeichen: 6 AZR 780/10]) - Ungültige Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.07.2006
[Aktenzeichen: 6 AZR 198/06])
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Dokument-Nr. 27514
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