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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2008
- 6 AZR 738/07 -
BAG zum tariflichen Abfindungsanspruch bei Personalabbau im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer
Nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung hat ein unter den BAT-O fallender Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus gekündigt wird, einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von einem Viertel der letzten Monatsvergütung für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit.
Die unter den BAT-O fallende Klägerin war bei der Beklagten als medizinischtechnische Assistentin beschäftigt. Die Beklagte ist eine Gemeinschaft von Gelehrten und Trägerin ausgewählter Forschungsvorhaben, die sich überwiegend aus Drittmittelzuwendungen finanziert. Nachdem der Drittmittelgeber entschieden hatte, das Forschungsprojekt, in dem die Klägerin tätig war, nicht weiter zu fördern, beschloss die Beklagte das Projekt zu beenden. Die aus fünf Personen bestehende Forschergruppe wurde aufgelöst. Auf Grund der Vorgaben des Drittmittelgebers wandte sich die Beklagte weg von den Naturwissenschaften hin zu einer verstärkten Förderung geisteswissenschaftlicher Projekte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung verlangt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts war dagegen erfolgreich. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Abfindung. Die Beklagte hat einer Mehrzahl von Arbeitnehmern im Zuge einer Umstrukturierungsmaßnahme gekündigt. Ob sich hierdurch insgesamt der Personalbestand der Beklagten verringert hat, ist unerheblich. Einem Personalabbau steht nicht entgegen, wenn in anderen Bereichen, in denen die gekündigten Arbeitnehmer nicht einsetzbar sind, Neueinstellungen vorgenommen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 83/08 des BAG vom 30.10.2008
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.11.2006
[Aktenzeichen: 2 Sa 181/06]
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Dokument-Nr. 6921
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