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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010
- 7 AZR 728/08 -
BAG: Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat
Verlangen einer Vergütung für das mit Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer widerspricht Ehrenamtsprinzip
Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können vom Arbeitgeber keine Vergütung für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Nach § 21 b BetrVG bleibt ein
Befreiung von geschuldeter Arbeitsleistung oder Freizeitausgleich kommt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines restmandatierten Betriebsrats nicht mehr in Betracht
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind allerdings nach § 37 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn er Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen hat. Wenn der
Arbeitgeber muss keine Vergütung für Tätigkeiten, die nach Stilllegung der Niederlassung verrichtet wurden, zahlen
Das Bundesarbeitsgericht wies daher, wie schon die Vorinstanzen, die Klage zweier Betriebsratsmitglieder ab. Diese verlangten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
- Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 14.05.2008
[Aktenzeichen: 2 Sa 100/07]
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Dokument-Nr. 9611
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