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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2017
- 7 AZR 864/15 -
Befristete Arbeitsverträge für Schauspieler in einer Krimiserie zulässig
Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristungen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Eigenart einer Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen kann, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Kläger hält befristeten Arbeitsvertrag für unwirksam
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag mangels Sachgrunds unwirksam sei; außerdem liege eine unzulässige "Kettenbefristung" vor.
Befristung aufgrund Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt
Die Vorinstanzen wiesen die Befristungskontrollklage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen Vertrags vom 13./16. Oktober 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der
Klage bleibt erfolglos
Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars "Axel Richter" in der Krimiserie "Der Alte" überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.
Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag - wie die Vorinstanzen - die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung gerichtete Klage eines weiteren Schauspielers abgewiesen, der 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars "Werner Riedmann" in der Krimiserie "Der Alte" besetzte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. August 2017 - 7 AZR 440/16 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 11. Mai 2016 - 8 Sa 541/15 -
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29.10.2015
[Aktenzeichen: 4 Sa]
Jahrgang: 2018, Seite: 810 NJW 2018, 810
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Dokument-Nr. 24774
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