wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2018
7 AZR 92/17 -

BAG: Arbeitsverhältnis mit Producer einer Rundfunkanstalt kann befristet werden

Abwägung zwischen Be­stands­schutz­interesse des Arbeitnehmers und Auswirkung auf Rundfunkfreiheit

Das Arbeitsverhältnis mit einem Producer, der programm­gestaltenden Einfluss hat, kann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG befristet werden. Es kommt dabei aber auf eine Abwägung des Be­standschutz­interesses des Arbeitnehmers und den Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer seit Februar 2010 bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Producer mit programmgestaltendem Einfluss auf das Kinderradioprogramm tätig. Das Arbeitsverhältnis war stets befristet, zuletzt bis Februar 2016. Zu einer weiteren Befristung kam es nicht, da sich die Rundfunkanstalt personell neu aufstellen wollte. Der Arbeitnehmer hielt die Befristung für unzulässig und erhob daher Klage gerichtet darauf festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Befristung geendet hat. Die Rundfunkanstalt hielt die Befristung für zulässig und verwies auf die Rundfunkfreiheit.

Arbeitsgericht gab Feststellungsklage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab

Während das Arbeitsgericht Leipzig der Feststellungsklage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht Sachsen ab. Es hielt die Befristung für sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Bundesarbeitsgericht hält Zulässigkeit der Befristung für möglich

Das Bundesarbeitsgericht führt zum Fall aus, dass nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vorliege, wenn diese durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. Dies könne bei Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten der Fall sein. Denn die Rundfunkfreiheit gewährleiste Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnissen eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfalls nicht zu erwarten sei, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden.

Abwägung zwischen Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers und Auswirkung auf Rundfunkfreiheit

Allerdings komme der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Interesse des Arbeitsnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu, so das Bundesarbeitsgericht. Dem programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeiter dürfe der arbeitsrechtliche Bestandsschutz nicht generell versagt werden. Es müssen die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abgewogen werden. Dabei komme es insbesondere darauf an, mit welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftigen ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann. In diesem Zusammenhang könne eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass ein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel nicht besteht.

Zurückweisung des Falls an Landesarbeitsgericht aufgrund falscher Abwägung

Davon ausgehend erachtet das Bundesarbeitsgericht die Abwägung des Landesarbeitsgerichts für fehlerhaft, da es nicht die Zeit der Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter von 1998 bis 2010 unberücksichtigt ließ. Eine dem Arbeitsverhältnis vorgelagerte langjährige programmgestaltende Tätigkeit als freier Mitarbeiter könne mit der gleichen oder einer vergleichbaren Tätigkeit wie im späteren Arbeitsverhältnis gegen ein Bedürfnis der Rundfunkanstalt nach einem personellen Wechsel sprechen. Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landearbeitsgericht zurück.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 10.03.2016
    [Aktenzeichen: 6 Ca 3811/15]
  • Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 21.09.2016
    [Aktenzeichen: 8 Sa 186/16]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Presserecht | Rundfunkrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2019, Seite: 92
AfP 2019, 92
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 948
NJW 2019, 948
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 84
NJW-Spezial 2019, 84
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2019, Seite: 108
NZA 2019, 108

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28424 Dokument-Nr. 28424

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28424

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?