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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2024
- 8 AZR 318/22 -
Evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber
Evangelischer Kirchenkreis ist nicht verpflichtet Schwerbehinderte zum Vorstellungsgespräch einzuladen
Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der schwerbehinderte Kläger hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner
Einladungspflicht gilt nicht für kirchliche Arbeitgeber
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Benachteiligung wegen seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33682
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