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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2016
- 8 AZR 375/15 -
Bewerber mit Schwerbehinderung muss zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden
Arbeitgeber darf nicht allein aufgrund der Bewerbungsunterlagen von fehlender erforderlicher Eignung des Bewerbers ausgehen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein öffentlicher Arbeitgeber bei einem Bewerbungsverfahren dazu verpflichtet ist, einen Bewerber mit einer Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Arbeitgeber darf nicht allein aufgrund der Bewerbungsunterlagen davon ausgehen, dass dem Bewerber die erforderliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines "Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik" des von ihr unterhaltenen Komplexes "Palmengarten" aus. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: "Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/ Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; [...]". Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich "Alternative Energien" ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem
Kläger verlangt Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung
Der Kläger verlangte von der beklagten Stadt die Zahlung einer
Vorinstanzen bejahen Entschädigungsanspruch
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte die beklagte Stadt, an den Kläger eine
Ausbleibende Einladung zum Vorstellungsgespräch lässt Benachteiligung wegen Behinderung vermuten
Die Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die beklagte Stadt hatte dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2015
[Aktenzeichen: 8 Sa 1374/14]
- LAG Schleswig-Holstein zur Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei Neueinstellungen
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2015
[Aktenzeichen: 3 Sa 36/15]) - Nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen - Schwerbehinderter Bewerber hat nicht immer Entschädigungsanspruch
(Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19.09.2014
[Aktenzeichen: öD 2 Ca 1194 c/14])
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Dokument-Nr. 23027
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