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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013
- 8 AZR 482/12 -
Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind nicht als "Weltanschauung" im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu werten
BAG zum Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch wegen Benachteiligung aufgrund der Weltanschauung
Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen bei ihm vermuteter Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind keine "Weltanschauung". Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hat u.a. an der Pekinger Fremdsprachenuniversität Germanistik studiert. Mitglied einer politischen Partei war und ist sie nicht. Seit 1987 ist sie für die beklagte Rundfunkanstalt als arbeitnehmerähnliche Person in der China-Redaktion beschäftigt, wobei der letzte Honorarrahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2010 befristet war. Die Klägerin bearbeitete als Redakteurin vorwiegend nicht-politische Themen.
Klägerin vermutet Diskriminierung aufgrund einer vermuteten Weltanschauung
Im April 2010 bewarb sie sich erfolglos für eine Festanstellung. Ende Juni 2010 teilte die Beklagte mit, dass sie über das Jahresende 2010 hinaus den befristeten Honorarrahmenvertrag nicht mehr verlängern werde. Die Klägerin erhielt die in diesem Fall vorgesehenen tariflichen Leistungen. Sie macht geltend, sie sei von der Beklagten benachteiligt worden, weil ihr diese - unzutreffend - eine
Benachteiligung wegen unterstellter Weltanschauung nicht nachvollziehbar
Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht genau wie in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob und wo heute noch eine "kommunistische Weltanschauung" o.ä. existiert. Unbestritten lehnt die Klägerin derartiges für sich ab und ist auch nicht Mitglied der KP China. Sofern sie der beklagten Rundfunkanstalt vorhält, diese sei davon ausgegangen, sie hege Sympathie für die Volksrepublik China und berichte freundlich über deren Regierung, trägt sie keine Tatsachen vor, die den Schluss darauf zulassen, sie sei wegen einer ihr unterstellten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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[Aktenzeichen: 423 C 14869/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 652 NJW 2014, 652
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