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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014
- 8 AZR 838/13 -
Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing
Bloßes Abwarten des Betroffenen ist nicht als "treuwidrig" anzusehen
Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes "Zuwarten" oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens macht gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend. Er stützt sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der letzte Vorgang soll am 8. Februar 2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depression. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein.
BAG verneint Verwirkung des Anspruchs und weist Sache zurück an das Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Mobbing nicht ersichtlich: Schmerzensgeldforderung in Höhe von 893.000 Euro zurückgewiesen
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013
[Aktenzeichen: 17 Sa 602/12]) - Keine Entschädigung für Mobbing am Arbeitsplatz
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2012
[Aktenzeichen: L 3 U 199/11]) - Arbeitnehmer erhält Schmerzensgeld wegen Mobbings
(Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.10.2012
[Aktenzeichen: 1 Ca 1310/12])
Jahrgang: 2015, Seite: 2061 NJW 2015, 2061
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Dokument-Nr. 19308
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