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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013
- 17 Sa 602/12 -
Mobbing nicht ersichtlich: Schmerzensgeldforderung in Höhe von 893.000 Euro zurückgewiesen
Nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber stellt Persönlichkeitsverletzung dar
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Forderung einer Arbeitsnehmerin auf Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro wegen Mobbings zurückgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber als eine Persönlichkeitsverletzung anzusehen ist und im vorliegenden Fall im Gesamtverhalten des Arbeitgebers kein Mobbing festgestellt werden kann.
Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin des zugrunde liegenden Falls ist der Ansicht, sie sei seit dem Jahre 2008 Schikanen ausgesetzt, die sie als
Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs war kein Mosaikstein eines Mobbingverhaltens
Im Einzelnen ist das Landesarbeitsgericht u.a. von Folgendem ausgegangen: Nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den
Als Mobbing zu wertendes Gesamtverhalten nicht feststellbar
Angesichts der Konfliktsituation durfte der Vorgesetzte ein Vier-Augen-Gespräch ablehnen und auf der Teilnahme einer dritten Personen bestehen. Zu berücksichtigen war auch, dass die Klägerin eine Mediation von dem Eingeständnis des angeblichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 03.02.2012
[Aktenzeichen: 3 Ca 1050/10]
- Keine Entschädigung für Mobbing am Arbeitsplatz
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2012
[Aktenzeichen: L 3 U 199/11]) - ArbG Cottbus: Arbeitgeber zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing verpflichtet
(Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 08.07.2009
[Aktenzeichen: 7 Ca 1960/08]) - Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitsgebers stellt Mobbing dar
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.02.2021
[Aktenzeichen: 1 Sa 1220/20])
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Dokument-Nr. 15507
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