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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011
- 9 AZR 236/10 -
BAG zur AGB-Kontrolle einer Arbeitszeitregelung
Bei vertraglichen Unklarheiten über Beschäftigungsumfang greifen manteltarifvertragliche Regelung über Mindestarbeitszeit von Vollzeitangestellten
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klar und verständlich sind (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Unter den in § 9 TzBfG genannten Voraussetzungen hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls, ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, beschäftigt den Kläger als Flugsicherungskraft am Flughafen Köln/Bonn. Der Formulararbeitsvertrag der Parteien sieht u.a. folgende Regelung vor: „Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten …“ Der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 sieht für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden im Monat vor. Der Kläger, der in der Vergangenheit durchschnittlich 188 Stunden im Monat arbeitete, begehrt die Feststellung, dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht, hilfsweise verlangt er von der Beklagten, seine regelmäßige
Verfahrensgang
Während das Arbeitsgericht der Klage dem Hauptantrag nach stattgegeben hat, hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte lediglich nach dem Hilfsantrag verurteilt, das Angebot des Klägers insoweit anzunehmen, als er die Erhöhung der
Arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung wegen Intransparenz unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung teilweise wiederhergestellt. Die arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung ist wegen Intransparenz unwirksam. Ihr ist nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.01.2010
[Aktenzeichen: 2 Sa 996/09]
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Dokument-Nr. 11840
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