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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015
- 9 AZR 455/13 -
Arbeitgeber muss bei Freistellungserklärung in Kündigungsschreiben Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs vorbehaltlos zusagen
BAG zur Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung
Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011. Im Kündigungsschreiben heißt es: "Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen
Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt neben der Freistellung auch Zahlung der Vergütung voraus
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der
Ansprüche der Parteien wurden im geschlossenen Vergleich abschließend regelten
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zwar mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben den Anspruch des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub mangels einer vorbehaltlosen Zusage von Urlaubsentgelt nicht erfüllt. Die Klage war jedoch abzuweisen, weil die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche abschließend regelten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
Jahrgang: 2015, Seite: 998 NZA 2015, 998
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Dokument-Nr. 20597
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