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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011
- 9 AZR 584/09 -
BAG zur geschlechtsbezogenen Benachteiligung bei tariflichem Vorruhestand
Benachteiligung von Frauen wegen in tarifvertraglichen Regelungen gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam
Tarifvertragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine solche Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein Versorgungsverhältnis nach einer tarifvertraglichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Versorgungsempfänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann. Da das gesetzliche Rentenrecht die Möglichkeit, vorzeitige Altersrente zu beziehen, für Männer und Frauen unterschiedlich regelt, können die Tarifvertragsparteien Nachteil dadurch beseitigen, dass sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die 1946 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls schied 2005 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Nach einem in dem Unternehmen der Beklagten bestehenden
Bundesarbeitsgericht weist Sache zurück an Landesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht kann, wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, für sich genommen die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen nicht rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraums auszugleichen.
Nachteil durch kürzere Bezugsdauer können finanziell ausgeglichen werden
Tarifvertragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine solche Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein Versorgungsverhältnis nach einer tarifvertraglichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Versorgungsempfänger vorzeitig
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2009
[Aktenzeichen: 2/8 Sa 1649/07]
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Dokument-Nr. 11136
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