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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.1994
- 9 AZR 672/92 -
Rosenmontag: Regelmäßige Arbeitsbefreiung unter Vorbehalt wird nicht zur betrieblichen Übung
Erteilung einer Arbeitsbefreiung unter Vorbehalt schließt Entstehen einer betrieblichen Übung aus
Erteilt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über Jahre in Folge für Heiligabend, Silvester und Rosenmontag regelmäßig arbeitsfrei und tut dies in einem der Folgejahre nicht mehr, kann sich ein Angestellter dann nicht darauf berufen, dass diese Handlung zu einer betrieblichen Übung geworden ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung jeweils mit dem Hinweis übermittelt hat, dass die Befreiung nur unter Vorbehalt und nur für das jeweilige Jahr erteilt wurde. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall erteilte der im Rheinland ansässige
Arbeitgeber sieht von Arbeitsbefreiung ab
Da der Rosenmontagszug im Jahr 1991 wegen des so genannten Golfkriegs ausfiel, sah der
Angestellter verlangt Entschädigung für entgangene Urlaubstage
Der klagende
Klage in allen Instanzen erfolglos
Die Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht urteilte letztlich, dass dem
Erteilen der Arbeitsbefreiung nur unter Vorbehalt verhindert wirksame Bindung des Arbeitgebers
Der
Arbeitnehmer durften nicht von regelmäßiger Arbeitsbefreiung in den Folgejahren ausgehen
Das Gericht verneinte daher aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall eine
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BGB §§ 133, 157, § 242 Betriebliche Übung
Ein rechtlich geschütztes Vertrauen der Arbeitnehmer in eine dauerhafte Verpflichtung des Arbeitgebers, kündigt stets an Heiligabend Arbeitsbefreiung zu gewähren, kann nicht entstehen, wenn die Maßnahme von Jahr zu Jahr neu unter dem Vorbehalt angekündigt wird, dass die Regelung nur das laufende Jahr gelte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2011
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/ac)
- Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.03.1992
[Aktenzeichen: 6 Ca 8406/91] - Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.11.1992
[Aktenzeichen: 7 Sa 801/92]
- Rosenmontag: Kein Anspruch auf Freistellung von Arbeit im öffentlichen Dienst
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.1993
[Aktenzeichen: 5 AZR 16/92]) - Beamter hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung am Rosenmontag
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.1991
[Aktenzeichen: 1 B 335/91])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1994, Seite: 1863 BB 1994, 1863 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 1994, Seite: 2493 BB 1994, 2493 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1995, Seite: 152 DB 1995, 152 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 1995, Seite: 418 NZA 1995, 418
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Dokument-Nr. 10885
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