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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.08.2010
- I B 49/10 -
BFH äußert verfassungsrechtliche Zweifel an so genannter Mindestbesteuerung
Für endgültigen Ausfall des Verlustabzugs muss gesetzliche Vorsorge getroffen werden
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die so genannte Mindestbesteuerung in bestimmten Situationen zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Besteuerung führen kann.
Seit 2004 dürfen in den Vorjahren nicht ausgeglichene negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen zwar bis zur Höhe von 1 Mio. Euro unbeschränkt von einem entsprechend hohen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, ein übersteigender Verlustbetrag aber nur bis zu 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei einem bestehenden
Allgemein kein Verfassungsverstoß
Allgemein wird in dieser liquiditätsbelastenden zeitlichen "Streckung" des Verlustabzugs kein Verfassungsverstoß gesehen. Das gilt aber nur solange, wie ein Abzug der verbleibenden Verluste in Folgejahren prinzipiell möglich ist. Bedenken bestehen jedoch, wenn es zu einem endgültigen Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit kommt. Diesen Bedenken hat der Bundesfinanzhof nun angeschlossen.
BFH erwägt verfassungskonforme Normauslegung
Das konkrete Verfahren betraf eine GmbH, die hohe Verluste erwirtschaftet und diese wegen der
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Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: nach § 8 c KStG 2002 n.F.) endgültig ausgeschlossen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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Dokument-Nr. 10469
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