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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2023
- I R 9/20 -
Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung
Zuwendungswillen kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100 % - Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.
Weitere Sachaufklärung durch FG erforderlich
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2024
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33898
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