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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2016
- II R 39/14 -
Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Insolvenz des Käufers
Ausfall der Kaufpreisforderung durch Insolvenz führt nicht zur Änderung der Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass beim Grundstückskauf der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine GmbH im Jahr 1998 eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche erworben, die sie erschließen und in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt weiterverkaufen wollte. Der
Insolvenzverwalter beantragt erfolglos Herabsetzung der Grunderwerbsteuer beim Finanzamt
Im Jahr 2006 geriet der Verkauf der Baugrundstücke ins Stocken. Die GmbH konnte ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis dahin hatte die GmbH auf den
Ausfall der Kaufpreisforderung hat keine Auswirkung auf festgesetzte Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Klageabweisung. Bei einem
Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers stellt keine Herabsetzung des Kaufpreises dar
Wie der Bundesfinanzhof nun klarstellte, ist es ebenso, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zwar wird dann die Kaufpreisforderung uneinbringlich, soweit der Verkäufer im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wird. Dies berührt aber weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch kommt es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises, da für dessen Bestimmung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist. Eine Änderung kommt auch nicht nach § 16 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in Betracht. Danach kann zwar die Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags zu einer Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids führen. Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der
Urteil des BFH von entscheidender Bedeutung
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt über den Streitfall hinaus allgemeine Bedeutung zu. So käme eine Minderung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 23310
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