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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.2014
- III R 14/05 -
Ehegattensplitting: Kein Splittingtarif für Lebenspartner für Jahre vor Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Außerhalb von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft besteht kein Anspruch auf Zusammenveranlagung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Partner einer Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof war bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die
Auch gleichgeschlechtliches, nicht verheiratetes Paar könnte nicht Zusammenveranlagung verlangen
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Er entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2013
[Aktenzeichen: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07]) - Sächsisches Finanzgericht äußert Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur getrennten bzw. gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern
(Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.05.2012
[Aktenzeichen: 3 V 1829/11]) - Finanzgericht Köln gewährt Splittingtarif für Eingetragene Lebenspartner
(Finanzgericht Köln, Beschluss vom 07.12.2011
[Aktenzeichen: 4 V 2831/11])
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Dokument-Nr. 18575
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