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Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2017
- IV R 13/14 -
Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar
Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke unterliegt Abzugsverbot
Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das
Abzugsverbot dient Bekämpfung des "Spesenunwesens"
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sogenannten "Spesenunwesens".
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale
Kein Betriebsausgabenabzug bei Geschenkwert inklusive Pauschalsteuer von insgesamt 35 Euro
Diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Bundesfinanzhof zur Einkommensteuerpauschalierung nach § 37 b EStG
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2014
[Aktenzeichen: VI R 57/11, VI R 52/11 und VI R 78/12]) - Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: 13 K 3908/09])
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Dokument-Nr. 24357
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