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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.02.2008
- IX R 68/07 -
Barausgleich (cash-settlement) keine Werbungskosten bei dem Stillhaltergeschäft
Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 2008 IX R 68/07 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar.
Im entschiedenen Fall unternahm der Kläger im Jahr 1994 Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse. Er räumte Kaufoptionen auf den DAX mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen und erhielt dafür als Stillhalter Optionsprämien von 340.000 DM. Die von ihm zum Ausgleich gezahlten 550.000 DM machte er vergeblich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus den Stillhaltergeschäften geltend.
Die Optionsprämien sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Entgelte, die der Stillhalter als Entschädigung für seine Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts erhält. Der BFH trennt zwischen Eröffnungs- (Options)- und Basisgeschäft. Verluste aus dem Basisgeschäft erwachsen folglich nicht bei den Einkünften aus den Stillhaltergeschäften. Das Basisgeschäft war im Streitfall lediglich auf die Differenz zwischen verschiedenen Preisen (Verhältnis des Basispreises zum Börsenpreis) eines Basiswerts (hier DAX) zu bestimmten Stichtagen gerichtet und deshalb im Jahr 1994 nicht steuerbar. Erst ab 1999 werden derartige Differenzgeschäfte mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerlich erfasst. Die Rechtslage wird sich mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wiederum ändern. Optionsgeschäfte jeglicher Art führen dann zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Verluste aus Basisgeschäften können deshalb künftig mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden.
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Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37 des BFH vom 09.04.2008
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Dokument-Nr. 5873
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