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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.04.2016
- V R 25/15, XI R 20/14 -
BFH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zu den Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen
Ist Angabe eines "Briefkastensitzes" ausreichend für zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen?
In zwei Vorabentscheidungsersuchen hat der Bundesfinanzhof den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung der Anforderungen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
In der vorliegenden Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen "Briefkastensitz" gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum
Räumlichkeiten der Rechnungsanschrift nicht für geschäftliche Aktivitäten geeignet und Briefkastensitz
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Kfz-Händler, erwarb Pkws. In den Rechnungen des Verkäufers, der seinerseits Fahrzeuge im Onlinehandel vertrieb, war eine Anschrift angegeben, an der der Verkäufer zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Verfahren den EuGH anruft, ging es ebenfalls um einen KFZ-Händler, der von einem anderen Verkäufer Fahrzeuge erwarb. Unter der vom Verkäufer in den Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar der statuarischer Sitz; es handelte sich hierbei jedoch um einen "Briefkastensitz", unter der der Verkäufer lediglich postalisch erreichbar war und wo keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben.
BFH erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Der Bundesfinanzhof sah es als klärungsbedürftig an, ob eine zum
BFH äußert Zweifel an eigener Rechtsprechung nach EuGH-Urteil
Die Vorlagen sind erforderlich geworden, weil das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 (Az. C-277/14) möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den
EuGH soll Voraussetzungen für effektiven Vertrauensschutz klären
Fehlen formelle Rechnungsvoraussetzungen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Vorsteuerabzugsberechtigung: Unterlagen zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung müssen Rechnung nicht beigefügt sein
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2014
[Aktenzeichen: V R 28/13]) - BFH: Keine Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn Rechnungen nicht korrekte Anschrift des leistenden Unternehmers ausweisen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.04.2009
[Aktenzeichen: V R 15/07])
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Dokument-Nr. 22857
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