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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.06.2016
- V R 42/15 -
Steuerrechtliche Gleichbehandlung im Gesundheitswesen
Unterschiede bei Preisabschlägen zugunsten gesetzlicher Krankenkassen oder private Krankenversicherungen
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird vom Bundesfinanzhof um Klärung ersucht, welche Bedeutung dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lieferung von Arzneimitteln im Umsatzsteuerrecht zukommt. Entscheidungserheblich ist dabei die EU-Grundrechtecharta (EuGrdRCh).
Im vorliegenden Streitfall geht es um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Preisabschlägen, die pharmazeutische Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewähren müssen. Umsatzsteuerrechtlich wird bislang danach unterschieden, ob der
Anspruch auf Preisabschläge auf Arzneimittel für Krankenkassen und private Krankenversicherungen
Gesetzliche Krankenkassen wie auch Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben zur Dämpfung ihrer Kosten Anspruch auf Preisabschläge auf
Anders als bei gesetzlichen Krankenkassen lediglich Erhalt einer Kostenerstattung für privat Versicherte
Zwar mindern die Abschläge zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerrechtlichen Arzneimittellieferungen. Denn hier liegt aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips eine Umsatzkette vom pharmazeutischen Unternehmen bis zur gesetzlichen
BFH: Keine objektive Gerechtfertigung für Abweichung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung
Nach Art. 20 EUGrdRCh sind alle Personen vor dem Gesetz gleich. Vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Der BFH sieht indes für eine abweichende umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abschläge im Bereich der privaten Krankenversicherung und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine objektive Rechtfertigung. Die Beurteilung dieser das europäische Mehrwertsteuerrecht betreffenden Rechtsfrage obliegt nun dem EuGH.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2015
[Aktenzeichen: 6 K 1251/14]
- Pharmaunternehmen muss vorläufig nicht vom Herstellerrabatt befreit werden
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.10.2012
[Aktenzeichen: L 8 KR 110/12 B ER]) - Befreiung eines Pharma-Unternehmens von Preisabschlagspflichten
(Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 14.03.2012
[Aktenzeichen: S 2 KR 294/11 ER])
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Dokument-Nr. 23048
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