wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2006
VI R 136/01 -

Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen regelmäßig tarifbegünstigt

Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm als Anreizlohn können eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Die Vergütung in Höhe des Werts der erhaltenen Aktien wird einem ermäßigten Einkommensteuertarif unterworfen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01 stellen geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Die Vergütung in Höhe des Werts der erhaltenen Aktien wird dann einem ermäßigten Einkommensteuertarif unterworfen. Im Streitjahr 1997 war die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Gestalt der sog. Drittelungsregelung anzuwenden; heute würde die sog. Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 EStG gelten. Das ist nur anders, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass mit der eingeräumten Option konkrete frühere Arbeitsleistungen zusätzlich entlohnt werden sollten. Mehrjährigkeit erfordert dabei, dass zwischen Einräumung und Erfüllung der Aktienoption eine Beschäftigungszeit von mehr als zwölf Monaten liegt. Der erwähnten Tarifermäßigung steht weder entgegen, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch, dass die jeweils gewährte Option von ihm nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird.

Im Streitfall hatte die Klägerin ein ihr im Jahre 1991 von der Muttergesellschaft ihres Arbeitgebers eingeräumtes Aktienbezugsrecht nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Jahre 1997 ausgeübt, nachdem sie bereits 1993 und 1994 solche Optionen in Anspruch genommen hatte. Das Finanzamt erfasste den geldwerten Vorteil aus der Ausübung der Option als Arbeitslohn, lehnte aber - anders als jetzt der BFH - die tarifbegünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte ab.

Werbung

der Leitsatz

EStG § 34 Abs. 3

1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm stellen im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Abweichend hiervon können Entgelte für frühere Arbeitsleistungen angenommen werden, wenn die Tatumstände ergeben, dass konkrete Arbeitserfolge zusätzlich entlohnt werden sollten.

2. Mehrjährigkeit erfordert, dass zwischen Einräumung und Erfüllung des Optionsrechts mehr als zwölf Monate liegen und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum auch beschäftigt war.

3. Der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG steht weder entgegen, dass wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch, dass die jeweils gewährte Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/06 des Bundesfinanzhofs vom 31.01.2007

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Aktienoptionen | Einkommensteuer | geldwerter Vorteil

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3848 Dokument-Nr. 3848

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3848

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?