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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.03.2015
- VI R 60/11 -
Adoptionskosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind.
Im zugrunde liegenden Verfahren sah der Bundesfinanzhof die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur
BFH: Adoptionskosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar
Nachdem der VI. Senat des Bundesfinanzhofs in einer sogenannten Divergenzanfrage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. April 2013 VI R 60/11) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung von Aufwendungen für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011
[Aktenzeichen: 6 K 1880/10]) - Adoptionskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2009
[Aktenzeichen: 3 K 1841/06])
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Dokument-Nr. 21267
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