Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011
- 6 K 1880/10 -
Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Adoptionskosten sind keine zwangsläufigen Ausgaben
Adoptionskosten können nicht als außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die
Kläger können keine eigenen Kinder zeugen
Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe
Finanzgericht: Unterschied zwischen künstlicher Befruchtung und Adoption
Das Gericht argumentiert,
Revision beim Bundesfinanzhof
Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 60/11).
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2012
Quelle: ra-online, Finanzgericht Baden-Württemberg (pm/pt)
- Bundesfinanzhof, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: VI R 60/11]
Jahrgang: 2012, Seite: 86 StE 2012, 86
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12852
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12852
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.