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Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2011
- VI R 71/10 und VI R 13/11 (Urteil v. 08.12.2011) -
Häusliches Arbeitszimmer stellt für Hochschullehrer und Richter nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar
Voraussetzungen für Abzug von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer nicht gegeben
Der Bundesfinanzhof hat erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 -. Danach können die Aufwendungen für ein
Möglichkeit zum Abzug gemäß Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben
Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt.
Hauptberufliche Tätigkeiten von Richtern und Hochschullehrern können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung - wie bisher - qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige - wie in den Streitfällen - lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Lehrer können Arbeitszimmer nicht absetzen
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2009
[Aktenzeichen: 3 K 1132/07]) - Lehrer kann Arbeitgeber nicht auf Kostenübernahme für Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und dessen Ausstattung in Anspruch nehmen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011
[Aktenzeichen: 9 AZR 14/10]) - Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann Werbungskosten für häuslichen Arbeitsplatz geltend machen
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.08.2009
[Aktenzeichen: VI B 69/09])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 702 NJW 2012, 702
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Dokument-Nr. 12921
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