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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.02.2023
- VI R 7/21 -
Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe
Voraussetzung für Anspruch auf Steuerermäßigung nicht erfüllt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.
Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem
Kein Erbringen im Haushalt des Steuerpflichtigen
Dies sah der BFH anders. Die
Abgrenzung zu Notruf über sog. Piepser unmittelbar an Pflegekraft
Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab. Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2023
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32871
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