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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.05.2019
- VIII R 16/15 -
Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers sind steuerlich nicht absetzbar
Finanzamt hat zu Recht nur die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören.
Im vorliegenden Streitfall hatten die zusammen veranlagten Kläger im Jahr 2011 das
Finanzamt lehnte Berücksichtigung der Umbaukosten für Badezimmer und Flur ab
Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43 % der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese
BFH verneint anteilige Abzugsfähigkeit der Kosten für überwiegend privat genutzte Räume
Nach dem Urteil des BFH sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit
Feststellungen zu streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden durch FG noch zu treffen
Da das Finanzgericht (FG) keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2019
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27712
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