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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2014
- VIII R 23/13 -
Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung
Ungleichbehandlung im Vergleich zu den durch den Abgeltungssteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen gerechtfertigt
Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) ist ausgeschlossen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall war der Kläger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei nicht anzuwenden, weil der Kläger zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstößt nicht gegen den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
- Abgeltungssteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2014
[Aktenzeichen: VIII R 31/11]) - BFH zum Abgeltungssteuersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2014
[Aktenzeichen: VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13])
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Dokument-Nr. 18716
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