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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.08.2017
- VIII R 32/15 -
Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben
Steuerhinterziehung führt zu Verlängerung der Festsetzungsfrist für verkürzte Steuer auf zehn Jahre
Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Dies entschied der Bundesfinanzhof und verwies darauf, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben wirkt, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.
Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.
Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers "erben" grundsätzlich auch dessen Steuerschulden
Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst stellte das Gericht klar, dass die
Erblasser ist zur Berichtigung der Steuererklärung verpflichtet
War der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i.S. des § 104 Nr. 2 BGB, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies hat auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfährt ein
Diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 26044
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