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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.01.2020
- VIII R 4/17 -
BFH verneint Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte
Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung schließt Vorliegen eines mechanischen Versehens aus
Der Steuerpflichtige verdient 128.641 €, erklärt diese Einkünfte ordnungsgemäß seinem Finanzamt, muss aber im Ergebnis keine Einkommensteuer zahlen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 4/17) entschieden, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr nachträglich vom FA nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt werden kann, wenn die fehlende Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise im Rahmen eines Risikomanagementsystems nicht auf einem bloßen "mechanischen Versehen" beruht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung u.a.
Finanzamt berichtigte Einkommensteuerbescheid erst im Folgejahr
Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitete diese Prüf- und Risikohinweise, prüfte jedoch nicht, ob die
Keine Berichtigung bei mangelhafter Sachverhaltsaufklärung
§ 129 Satz 1 AO erlaubt nur die
Unterlassene Aufklärung schließt Vorliegen eines mechanischen Versehens aus
Im vorliegenden Fall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28805
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