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Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2013
- VIII R 51/10 -
Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar
Aufwendungen waren untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst
Der Bundesfinanzhof hat einem nebenberuflichen Autor den Abzug von Reiseaufwendungen in südliche Länder versagt, weil die Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst waren.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte der zu 90 % schwerbehinderte Kläger, der hauptberuflich als Lehrer tätig ist, die
Aufwendungen können nicht in beruflichen und privaten Teil aufgeteilt werden
Der Bundesfinanzhof hat die Reiseaufwendungen insgesamt nicht als
Reisekosten für mitgereiste Ehefrau nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme in voller Höhe als Werbungkosten abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2012
[Aktenzeichen: VI R 42/11 und VI R 44/10]) - BFH: Reisekosten eines Unternehmers für die Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern können abziehbar sein
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.03.2010
[Aktenzeichen: VIII R 32/07])
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Dokument-Nr. 16692
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