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Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.06.2018
- X R 41/17 -
Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen mindert Sonderausgabenabzug
Prämienzahlung ist als Beitragsrückerstattung anzusehen
Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sogenannte Wahltarife, d.h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine
Wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen wird durch Prämienzahlung reduziert
Der Bundesfinanzhof bestätigte das finanzgerichtliche Urteil. Danach ist die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Prämienzahlungen und Bonusleistungen sind steuerlich unterschiedlich zu behandeln
Die
Beitragszahlungen werden im Ergebnis reduziert
Die Beurteilung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.07.2016
[Aktenzeichen: X R 6/14]) - Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2015
[Aktenzeichen: 3 K 1387/14])
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Dokument-Nr. 26400
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