wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.11.2006
X R 45/02 -

Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes führt nicht zu unbegrenztem Werbungskostenabzug

Rentenversicherungsbeiträge vor 2005 weiterhin nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG damaliger Fassung ergebenden Höchstbeträgen abziehbar sind.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger beantragt, vor dem Jahre 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem vollen Betrag als vorweggenommene Werbungskosten bei den – späteren – Alterseinkünften (insbesondere der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen) abzuziehen. Diese Einkünfte unterliegen nach der durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 geschaffenen Rechtslage der Einkommensteuer mit einem Besteuerungsanteil, der – beginnend im Jahre 2005 mit 50 v.H. – jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigt. Korrespondierend hiermit sind die genannten Beiträge sowie bestimmte andere Vorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60 abziehbar; dieser Satz erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte. Es wurde geltend gemacht, dass infolge der Umstellung der bis zum Jahre 2004 (einschließlich) geltenden Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten auf die sog. nachgelagerte Besteuerung auch die vor 2005 geleisteten Beiträge ihre Rechtsnatur als Sonderausgaben geändert hätten und jetzt unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar seien. Auf diesen Gesichtspunkt hatte auch der Kläger sein Begehren gestützt.

Dem ist der X. Senat des Bundesfinanzhofs entgegengetreten. An der Rechtsgeltung der genannten Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG alter Fassung habe sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folge unabhängig von der Frage nach der Rechtsnatur der Vorsorgeaufwendungen aus der zeitlichen Geltungsanordnung der Gesetzesänderung. Nach den Überleitungsvorschriften des Alterseinkünftegesetzes und den allgemeinen Grundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich von Rechtsänderungen habe die Umstellung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung ab 2005 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht des Sonderausgabenabzugs unberührt gelassen.

Vorinstanz:

FG Hamburg vom 24. April 2002 V 1/02

Werbung

der Leitsatz

GG Art. 20 Abs. 1

EStG § 10 Abs. 3 i.d.F. bis 2004 einschließlich,

§ 10 Abs. 3 i.d.F. des AltEinkG, § 52 i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 i.d.F. des AltEinkG

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des BFH vom 17.01.2007

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3664 Dokument-Nr. 3664

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3664

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?