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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.12.2013
XI R 17/11 und XI R 38/12 -

BFH legt EuGH Frage zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding und zur Organschaft vor

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zum Vorsteuerabzug einer so genannten Führungsholding und zur Organschaft vorgelegt.

Bei einer Führungsholding handelt es sich um eine Gesellschaft, die über das Halten von Beteiligungen an Tochtergesellschaften hinaus auch aktiv in das laufende Tagesgeschäft dieser Tochtergesellschaften eingreift. In den Streitfällen erbrachten die Führungsholdings an ihre Tochter-Personengesellschaften entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezogen die Holdings ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen (wie z.B. die Erstellung eines Ausgabeprospekts und Rechtsberatungsleistungen).

Finanzamt gewährt Vorsteuerabzug nur anteilig

Die Holdings begehrten für diese mit Umsatzsteuer belasteten Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug. Weil das reine Halten von Anteilen an Tochtergesellschaften nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, war das Finanzamt dagegen der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug nur anteilig gewährt werden kann.

EuGH soll unionsrechtliche Kriterien für Aufteilung darlegen

Unklar ist jedoch, nach welchen unionsrechtlichen Kriterien eine solche Aufteilung vorzunehmen ist. Dies soll mit der ersten Vorlagefrage geklärt werden.

Nationalem Recht sieht nur juristische Personen für Organgesellschaften vor

Die zweite Vorlagefrage bezieht sich auf die Regelungen zur so genannten Organschaft. Bei einer Organschaft ist eine Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert. In den Streitfällen begehren die Holdings jeweils hilfsweise eine solche Eingliederung der Tochter-Personengesellschaften in ihr Unternehmen anzunehmen, um die Vorsteuerbeträge in voller Höhe abziehen zu können. Nach nationalem Recht ist dies jedoch nicht möglich, da nur juristische Personen Organgesellschaften sein können.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der unionsrechtliche Grundsatz der Neutralität zur Folge hat, dass entgegen der nationalen Regelung auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

Dürfen sich Holdings auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen?

Für den Fall eines etwaigen Verstoßes gegen das Unionsrecht möchte der Bundesfinanzhof mit der dritten Vorlagefrage wissen, ob sich die Holdings unmittelbar auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 17804 Dokument-Nr. 17804

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Kommentare (2)

 
 
Gerhard Dornbrach schrieb am 10.03.2014

Ich bin der Auffassung das eine Holding nach Landesrecht zu versteuern ist.

Gerhard Dornbrach schrieb am 10.03.2014

Ich bin der Meinung das Orgarnschaften,nur mitJuristischen Geserllschft instasliert

werden dürfen.z.b GmbHs.

Und nur mit Sozialen Einrichtungen.

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