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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2018
1 StR 320/17 -

BGH: Ein Beschuldigter hat keinen Anspruch auf Übersetzung rechtskräftiger Strafurteile des Bundesgerichtshofs

Über­setzungs­anspruch bei nicht rechtskräftigen Urteilen und fehlendem Verteidiger

Ein Beschuldigter hat keinen Anspruch auf Übersetzung rechtskräftiger Strafurteile des Bundesgerichtshofs. Ein solcher Anspruch besteht nach § 187 Abs. 2 GVG nur bei einem nicht rechtskräftigen Strafurteil und wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein litauischer Staatsbürger wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln von einem Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos. Der Litauer wollte nun eine Übersetzung des Urteils des Bundesgerichtshofs.

Kein Anspruch auf Übersetzung des rechtskräftigen Urteils

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Litauer. Ihm stehe kein Anspruch auf Übersetzung des rechtskräftigen Urteils zu. Nach § 187 Abs. 2 GVG bestehe ein solcher Anspruch nur bei nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine Übersetzung von rechtskräftigen Urteilen bestehe nicht. Hintergrund der Übersetzung ist, dass ein Beschuldigter Kenntnis von Entscheidungen erhalten solle, gegen die er Rechtsmittel einlegen kann. Die Übersetzung diene zur Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten. Dies sei bei rechtskräftigen Urteilen aber nicht erforderlich, da dagegen keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde oder eines Wiederaufnahmeverfahrens stellen keine Rechtsmittel dar.

Kein Übersetzungsanspruch bei Vorhandensein eines Verteidigers

Ein Anspruch auf Übersetzung von selbst nicht rechtskräftigen Strafurteilen bestehe zudem dann nicht, so der Bundesgerichtshof, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat. In diesem Fall werde die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit dem Anwalt, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers, zu besprechen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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Jahrgang: 2018, Seite: 3790
NJW 2018, 3790
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Jahrgang: 2018, Seite: 728
NJW-Spezial 2018, 728

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Dokument-Nr.: 28196 Dokument-Nr. 28196

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